Organisation
Der Obst-und Gartenbauverein Eppingen
Der Vorstand
Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Werner Großhans |
Eppingen Landkreis Heilbronn 1.vorsitzender(at)ogv-eppingen.de 07262 6172643 |
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stv. Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Rudolf Mayer-Ullmann |
Eppingen Landkreis Heilbronn 2.vorsitzender(at)ogv-eppingen.de 07262 6229 |
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Buchhaltung (ehrenamtlich) |
Ulrich Merz |
Eppingen Landkreis Heilbronn buchhaltung(at)ogv-eppingen.de.de Kontakt |
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Protokoll (ehrenamtlich) |
n.n. |
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Beisitzer (ehrenamtlich) |
Brigitte Dörr Karl-Heinz Höger Adolf Leh Roland Lux Siegbert Rath Sigrid Schweizer- |
Satzung des OGV Eppingen
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Eppingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Eppingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
- Förderung der Heimatpflege
- Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
- Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen
- Fachveranstaltungen, wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
- Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung
- Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus
- Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
§ 3 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-Anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monate nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 4 - Organisation, Dachverband
Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverein und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V (LOGL) angeschlossen.
Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung o. Ä. bilden.
Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.
§ 5 - Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Zwecke und Ziel des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
- Fördermitglieder können juristische Personen oder Unternehmen werden, welche durch ihren Förderbeitrag die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen.
- Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Beirat.
- Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
- Der Ausschluss ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates umzusetzen. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt
- Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
- die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen
- Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen,
- die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen,
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen und
- die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung § 13 und der Auflösung § 14 des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden bei nur einem Kandidaten in der Regel per Akklamation statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl der Kandidaten ist nicht untersagt.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender als Stellvertreter
- Kassier
- Schriftführer
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 10 - Beirat
Der Beirat besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- bis zu 10 Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuzuziehen.
§ 11 - Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 12 - Sitzungsniederschriften
Über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 - Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 14 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
Die Satzung wurde am 05.05.2017 bei der Jahreshaptversammlung durch die Mitglieder beschlossen.
Im Registergericht Stuttgart wurde die Satzung Nr. 100894 wurde am 25.08.2017 ins Vereinsregister eingetragen.
Geschäfts- und Wahlordnung des OGV Eppingen
§ 1 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge gestalten sich wie folgt:
10,00 € je Einzel-Mitglied
18,00 € je Familienbeitrag (Ehegattin/Ehegatte)
Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder zur Wahl als Ehrenmitglieder und/oder Ehrenvorstände vorschlagen. Die Abstimmung erfolgt in der Mitgliederversammlung per Akklamation.
Einzug der Mitgliedsbeiträge:
Die zu entrichtenden Mitglieder-Beiträge werden im Februar eines Geschäftsjahres vom genannten Konto abgebucht. Grundlage der Abbuchung ist die Mitgliedermeldung des Vereins bis zum 1. Februar des betreffenden Geschäftsjahres bzw. die letzte gemeldete Mitgliedermeldung.
§ 2 - Fördernde Mitglieder
Der Obst- und Gartenbauverein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder können natürliche (Einzelpersonen) und juristische Personen (Gesellschaften, Firmen und Körperschaften) sein, die den Zweck des Obst- und Gartenbauverein ideell und materiell fördern möchten.
Der Beirat entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung eines fördernden Mitglieds.
Für fördernde Mitglieder besteht kein Stimm- und Wahlrecht.
Die fördernde Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mind. drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Der Beitrag für Privatpersonen beträgt mindestens € 25,00 im Jahr. Der Beitrag ist für die Förderung der Obst- und Gartenbauverein-Arbeit bestimmt und an keine Dienstleistung geknüpft.
§ 3 - Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Satzung geregelt.
Die Mitglieder des Beirats übernehmen Aufgaben für den Obst- und Gartenbauverein.
§ 4 - Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder im Obst- und Gartenbauverein.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vorher, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form, eingehen sind.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern.
Jedes ordentliche Mitglied hat, gemäß Satzung eine Stimme
Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen
Zur Ermittlung der Mitgliederzahlen werden nur Mitglieder, deren Beitrag entrichtet wurde und Beitragsfreie Mitglieder berücksichtigt.
§ 5 - Wahlvorschläge
Vorschläge zur Wahl des 1. Vorsitzenden, stv. Vorstitzenden, Kassier, Schriftführer und Beiräte können vom Vorstand vorgelegt werden.
Wahlvorschläge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von drei anwesenden Mitgliedern.
§ 6 - Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Während der Wahl leitet der Wahlleiter die Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Kassiers und des Schriftführers finden in getrennten Wahlgängen statt. Soweit nur ein Vorschlag vorliegt und niemand widerspricht, kann die Wahl per Handzeichen vorgenommen werden. Auf Antrag kann die Wahl schriftlich erfolgen.Die Wahl der Beiräte wird, in einem Wahlgang, ausschließlich per Handzeichen vorgenommen. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, es genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
Personen, die sich zur Wahl in den Vorstand zur Verfügung stellen, müssen Mitglieder des Vereins sein.
Vor der Durchführung der Wahl muss der jeweilige Bewerber seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.
Die Wahl- und Geschäftsordnung wurde am 05.05.2017 bei der Jahreshaptversammlung durch die Mitglieder beschlossen.